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Installationskontrolle

Eine Investition in Ihre Sicherheit

Überprüfung von elektrischen Anlagen

Weil Strom gefährlich sein kann, müssen die verantwortlichen Eigentümer ihre Anlagen im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungs-Installationen (NIV, 734.27) nach der Erstellung und dann in festgelegten Abständen überprüfen lassen.

Die Netzbetreiber haben den gesetzlichen Auftrag, das Register der Niederspan-nungsinstallationen zu führen und die Eigentümer zum gegebenen Zeitpunkt aufzufordern, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen.

Die Sicherheitsnachweise müssen zusammen mit den technischen Unterlagen von den Eigentümern oder den von ihnen bezeichneten Vertretern aufbewahrt werden.

Neuinstallationen

Vor der Übergabe der Installation an den Eigentümer überprüft der Installateur die erstellten Anlagen im Rahmen einer betriebsinternen Schlusskontrolle und hält die Ergebnisse auf einem Sicherheitsnachweis fest.

Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren ist der Eigentümer zudem verpflichtet, nach der Übernahme der Installationen innerhalb von sechs Monaten eine unab-hängige Abnahmekontrolle durch ein berechtigtes Kontrollorgan durchführen zu lassen.

Periodische Kontrolle bestehender Installationen

Bestehende Installationen müssen in festgelegten Abständen von einem unabhängigen Kontrollorgan oder von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft werden. Die Aufforderung zur periodischen Kontrolle erfolgt durch die EnerCom Kirchberg AG (in einigen Fällen auch durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat) mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode.

Wann muss welche Installation kontrolliert werden?

Jährlich

Installationen auf Baustellen und Märkten, sowie die zu den Spezialinstallationen zählenden An-lagen in explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0 und 1, in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 3 und 4 (Operationsräume).

5 Jahre

Installationen in Bühnenhäusern von Theatern, in explosionsgefährdeten Räumen der Zone 2, in korrosionsgefährdeten Räumen, in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten, in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2, in Untertagbauten (z.B. Tunnel oder Kavernen), in Betriebsräumen von Industrie und Grossgewerbe, in Laboratorien und Prüffeldern von Industrie, Gewerbebetrieben, Schulen usw., in Bauten und Räumen mit Menschenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels, Gaststätten, Asyle, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Campingplätze oder Bootsanlegestellen).

10 Jahre

Installationen in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich genutzten Räumen, in gewerblichen Werkstätten, in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 1, in Bürogebäuden, Kirchen, Zeughäusern und landwirtschaftlichen Betrieben.

20 Jahre

Alle übrigen Installationen, zum Beispiel Wohnbauten.

Bei Eigentümerwechsel einer Liegenschaft

Elektrische Installationen müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle überprüft werden (NIV, Anhang, Art.32, Abs. 4).

Wer darf Kontrollen vornehmen?

Berechtigt zur Kontrolle elektrischer Installationen sind grundsätzlich Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als eidgenössisch diplomierter Elektroinstallateur (Elektromeister) oder als Elektrokontrolleur/Chefmonteur mit eidgenössischem Fachausweis.

Zur Durchführung von Abnahme- oder periodischen Kontrollen ist zudem eine Bewilligung als unabhängiges Kontrollorgan oder als akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich. Diese Kontrollbewilligungen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Fehraltorf erteilt.

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung von Installationen beteiligt war, darf weder mit der unabhängigen Abnahmekontrolle noch mit der periodischen Kontrolle beauftragt werden.

Eine Auflistung der kontrollberechtigen Firmen unserer Region finden Sie unter


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